Unser Stromnetz
Wir sichern die Stromversorgung von Privathaushalten, Gewerbe und Industrie in Neubrandenburg. Neben der Instandhaltung der Versorgungsnetze sind auch der Ausbau und die Weiterentwicklung des heutigen Verteilnetzes Kernaufgabe unserer täglichen Arbeit.
Unser Ziel ist es, eine maximal hohe Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Aber auch die Themen Innovation und Umweltschutz stehen bei uns im Fokus.
Fakten über unser Stromnetz
Informationen und Downloads
Im Folgenden finden Sie alle notwendigen Informationen rund um den Netzzugang sowie weitere Veröffentlichungspflichten.
Netzzugang
Lieferantenrahmen- / Netznutzungsvertrag
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 (Az. BK6-20-160) hat die Bundesnetzagentur den bislang von ihr festgelegten Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom geändert. Der hier veröffentlichte Vertragstext und deren Anlagen entsprechen diesem verbindlich vorgegebenen Vertragsmuster der BNetzA in der Fassung des zum 01.04.2022 geltenden Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages. Wir weisen darauf hin, dass das Bestehen eines Netznutzungsvertrags Voraussetzung für die Gewährung des Netzzugangs ist. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass unsere Zustimmung zum Vertragsschluss keine Abweichungen von den veröffentlichten Vertragsunterlagen erfasst. (mit Ausnahme der Ergänzung des Vertragspartners und der Kommunikationsdaten).
Hier finden Sie Dokumente für den Zugang zum neu.sw Stromnetz:
Das Preisblatt für Sperrung und Entsperrung finden Sie hier:
Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern
Wir schließen Letztverbraucher an unser Niederspannungsnetz zu den Bedingungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und unseren Ergänzenden Bedingungen zur NAV an und gestatten die Anschlussnutzung.
Technische Anschlussbedingungen
§ 18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 NAV
Technische Anschlussbedingungen
§ 19 Abs. 1 EnWG
Niederspannung
Mittelspannung
§ 29 Abs. 1 Satz 1 NAV in Verbindung mit § 115 EnWG
Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz von neu.sw werden auf Verlangen einer Vertragspartei an die geltenden Vorschriften des EnWG sowie die nach §§ 17, 18 und 24 EnWG erlassenen Rechtsverordnungen angepasst soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
§ 3 Abs. 1 KraftNAV
Netzanschlüsse nach der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) können wir nicht anbieten, weil neu.sw kein Elektrizitätsversorgungsnetz mit einer Spannung von mindestens 110kV betreibt.
Netzzugang/Entgelte
§ 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG
§ 19 Abs. 2 StromNEV
§ 21 StromNEV
Die Entgelte für die intelligente Messtechnik, die den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme betrifft, finden Sie hier.
§ 27 Abs. 1 StromNEV
Sonderformen der Netznutzung gemäß § 19 StromNEV sind derzeit für folgende Entnahmestellen im von neu.sw betriebenen Stromnetz vereinbart:
§ 15 Abs. 5, Abs. 4 StromNZV
Derzeit existieren im Elektrizitätsversorgungsnetz von neu.sw keine Netzengpässe.
NEMOG
Netzanschlussverträge
Netzanschlussvertrag (nach NAV)
Anlage 3 - Kostenangebot
Anlage 5:
Anlage 6:
Netzanschlussvertrag (außerhalb NAV)
Anlage 3 – Darstellung Netzanschlusskosten und Baukostenzuschuss
Anlage 4:
Anschlussnutzungsvertrag (außerhalb NAV)
Spezifische Regelungen des Netzbetreibers:
Netzführungsvereinbarung (außerhalb NAV)
Veröffentlichungspflichten
§ 23c Abs. 1 Nr. bis 10 EnWG
§ 23c Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, und 6 EnWG
2023
§23c Abs. 3 Nr. 2 und 3 EnWG
2023
§ 10 Abs. 2 StromNEV
§ 12 Abs. 3 Satz 3 StromNZV
neu.sw ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV von der Veröffentlichungspflicht freigestellt.
§ 13 Abs. 3 Satz 5 StromNZV
Information gemäß § 36 EnWG – Feststellung des Grundversorgers
Für das Netzgebiet der Neubrandenburger Stadtwerke GmbH wurde mit Datum vom 01.07.2024 festgestellt, dass die Neubrandenburger Stadtwerke GmbH der Grundversorger für die Versorgung in Niederspannung für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 ist. Dies wurde der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern fristgemäß mitgeteilt.
Grundversorger nach § 36 EnWG 2010, 2011 und 2012: Neubrandenburger Stadtwerke GmbH
Grundversorger nach § 36 EnWG 2013, 2014 und 2015: Neubrandenburger Stadtwerke GmbH
Grundversorger nach § 36 EnWG 2016, 2017 und 2018: Neubrandenburger Stadtwerke GmbH
Grundversorger nach § 36 EnWG 2019, 2020 und 2021: Neubrandenburger Stadtwerke GmbH
Grundversorger nach § 36 EnWG 2022, 2023 und 2024: Neubrandenburger Stadtwerke GmbH
Grundversorger nach § 36 EnWG 2025, 2026 und 2027: Neubrandenburger Stadtwerke GmbH
§ 25 Abs. 2 Satz 2 NAV
Im Falle eines Wechsels des Netzbetreibers finden Sie hier entsprechende Informationen. Aktuell erfolgte kein Wechsel.
Bilanzkreissystem/Ausgleichsleistungen
§ 5 Abs. 3 und § 9 StromNZV
trifft auf neu.sw nicht zu, da neu.sw kein Übertragungsnetzbetreiber ist.
§ 23 Satz 2 EnWG
trifft auf neu.sw nicht zu, da neu.sw keine Ausgleichsleistungen in Rechnung stellt.
§ 9 StromNZV
trifft auf neu.sw nicht zu, da neu.sw kein Übertragungsnetzbetreiber ist.
Stromhandel
Art. 5 Abs. 2 und Anhang zur Stromhandelszugangsverordnung
trifft auf neu.sw nicht zu, da neu.sw kein Übertragungsnetzbetreiber ist.
Anhang zur Stromhandelszugangsverordnung
trifft auf neu.sw nicht zu, da neu.sw kein Übertragungsnetzbetreiber ist.