Grund- & Ersatzversorgung
für alle Fälle abgesichert
Versorgungsgebiete
(Stand: August 2022)
Neubrandenburg, Blankenhof, Holldorf, Neuenkirchen, Neverin, Trollenhagen, Woggersin, Wulkenzin sowie die Stadt Burg Stargard.
Grundversorgung
In Neubrandenburg und Umgebung versorgen wir die meisten Haushalte mit Strom. Laut Energiewirtschaftsgesetz geht damit auch die Grundversorgungspflicht einher. Das bedeutet, dass alle Haushaltskunden in den unten genannten Versorgungsgebieten auch dann von neu.sw beliefert werden, wenn sie keinen Liefervertrag mit einem Energieversorger haben und die weiteren Voraussetzungen für eine Belieferung in der Grundversorgung erfüllt sind.
Änderung der allgemeinen Preise
neu.sw senkt zum 01.01.2025 den Strompreis in der Grundversorgung.
Der neue Strompreis im Vergleich zum bisherigen Strompreis:
Grundversorgung mit Strom | Stand vom 01.01.2024 | ab dem 01.01.2025 |
---|---|---|
Brutto (19%) | Brutto (19%) | |
Arbeitspreis Cent/kWh | 42,40 | 36,69 |
Grundpreis EUR/Jahr | 108,34 | 108,34 |
Detaillierte Informationen zur Preiszusammensetzung und den Kostenbestandteilen entnehmen Sie bitte den Preisblättern.
Preisinformationen
Ersatzversorgung
Wenn Sie – ohne Bestehen eines Liefervertrages mit einem Energieversorger – Energie entnehmen und die Voraussetzungen der Ersatzversorgung bei Ihnen vorliegen, übernehmen wir als Grund-/Ersatzversorger Ihre Belieferung. Somit ist Ihre allgemeine Versorgung mit Strom zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten abgesichert.
Preisinformationen
neu.sw Netzgebiet
E.DIS Netzgebiet
Häufige Fragen zur Ersatzversorgung
Gemäß § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat grundsätzlich jeder Haushaltskunde Anspruch auf eine Grundversorgung mit Energie. Als Haushaltskunde gilt jede (natürliche oder juristische) Person, die Energie
- überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder
- zu gewerblichen Zwecken, hier aber bis zu einem maximalen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden pro Jahr
benötigt. Bei der Ersatzversorgung handelt es sich gemäß § 38 EnWG um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung. Diese tritt bei einer unklaren Versorgungslage ein, wenn Energie aus dem Versorgungsnetz bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Das passiert beispielsweise, wenn Ihr Lieferant Ihren Vertrag kündigt. Die Ersatzversorgung steht grundsätzlich allen Letztverbrauchern offen, die Energie in Niederspannung (Strom) beziehungsweise Niederdruck (Gas) beziehen. Letztverbraucher sind alle (natürlichen oder juristischen) Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Für die Zuordnung zur Grund- oder Ersatzversorgung sind daher die Art des Kunden sowie auch die Umstände, die dazu geführt haben, dass die Energieentnahme „vertragslos“ erfolgt, maßgeblich.
Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss notwendig, denn bei dieser handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie beginnt automatisch von dem Zeitpunkt an, ab dem Ihre Abnahmestelle vom Netzbetreiber der Ersatzversorgung zugeordnet wird und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersatzversorgung vorliegen.
Die Laufzeit der Ersatzversorgung beträgt maximal drei Monate. Während dieser Zeit haben Sie unter Umständen keinen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung.
Solange Sie von uns beliefert werden, erhalten Sie unabhängig vom Tarif die Jahresendabrechnung im Januar für das vergangene Jahr. Wenn Sie nach Eintritt in die Grund- oder Ersatzversorgung zu einem fremden Lieferanten wechseln, werden Sie von uns nach dem Wechsel schlussabgerechnet.
Der Energieverbrauch wird in der Regel anhand zuverlässiger Modelle geschätzt. Wir empfehlen, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung von uns den Zählerstand abzulesen und den Messwert mitzuteilen.
Gemäß § 38 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz sind wir berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderungen werden nach Veröffentlichung im Internet sofort wirksam.
Eine Kündigung ist für das Ersatzversorgungsverhältnis aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer von drei Monaten nicht vorgesehen. Sie können die Ersatzversorgung allerdings jederzeit vor Ablauf beenden, indem Sie zu einem Lieferanten Ihrer Wahl wechseln oder einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit uns abschließen.
Die Ersatzversorgung tritt ein, wenn ihr Energieversorger Sie nicht mehr beliefern kann. Das passiert, wenn er z. B. Insolvenz anmeldet oder aufgrund seiner Zahlungsschwierigkeiten das Recht auf Netznutzung verliert. Auch Verzögerungen beim Lieferantenwechsel können zugrunde liegen. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen Versorgungsunterbrechungen vermieden werden. Als Grundversorger in Neubrandenburg und in einigen umliegenden Gebieten sind wir für die Ersatzversorgung der Kunden verantwortlich.
Rechtliche Hinweise
Hinweise der Übertragungsnetzbetreiber
Unter dem folgendem Link finden Sie Informationen der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber, u.a. zu der aktuellen Höhe der gesetzlichen Umlagen bei Strom www.netztransparenz.de.