Grund & Ersatzversorgung
Grundversorgung
Auch wenn Sie keinen gültigen Gasvertrag haben, werden Sie im Rahmen der Grundversorgung mit Energie beliefert, zum Beispiel nach einem Umzug. Wir übernehmen diese Aufgabe in Neubrandenburg und in einigen umliegenden Orten und versorgen zuverlässig Haushalte, sowie kleine Gewerbekunden mit Gas. Grundversorger ist im jeweiligen Netzgebiet immer der Energieversorger, der die meisten Haushaltskunden mit Energie beliefert.
Änderung der allgemeinen Preise
neu.sw senkt zum 01.01.2025 den Gaspreis in der Grundversorgung.
Der neue Gaspreis im Vergleich zum bisherigen Gaspreis:
Grundversorgung mit Erdgas | Stand vom 01.01.2024 | ab dem 01.04.2024 | ab dem 01.07.2024 | ab dem 01.01.2025 |
---|---|---|---|---|
Brutto (7%) | Brutto (19%) | Brutto (19%) | Brutto (19%) | |
bis 4306 kWh Arbeitspreis* Cent/kWh Grundpreis EUR/Monat | 16,82 0,80 | 18,71 0,89 | 18,71 0,89 | 16,79 0,89 |
ab 4307 kWh Arbeitspreis* Cent/kWh Grundpreis EUR/Monat | 14,46 9,29 | 16,08 10,33 | 16,08 10,33 | 14,16 10,33 |
ab 10219 kWh Arbeitspreis* Cent/kWh Grundpreis EUR/Monat | 14,10 12,29 | 15,68 13,67 | 15,68 13,67 | 13,77 13,67 |
Bis je 25 kW Nennwärmbelastung | 0,33 | 0,37 | 0,37 | 0,37 |
* Im Arbeitspreis enthaltende Kosten | Netto | Netto | Netto | Netto |
Gasspeicherumlage Cent/kWh | 0,186 | 0,186 | 0,250 | 0,299 |
Konzessionsabgabe Cent/kWh | 0,270 | 0,270 | 0,270 | 0,270 |
Energiesteuer Cent/kWh | 0,550 | 0,550 | 0,550 | 0,550 |
CO2-Preis Cent/kWh | 0,819 | 0,819 | 0,819 | 1,001 |
Preisinformationen
Ersatzversorgung
Wenn Ihr Energieversorger Sie nicht mehr beliefern kann oder es zu erheblichen Verzögerungen kommt und die Voraussetzungen der Ersatzversorgung bei Ihnen vorliegen, stehen wir Ihnen als Grundversorger zur Seite. Im Rahmen der Ersatzversorgung werden Sie auch in dieser Notsituation zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten weiterhin mit Energie beliefert. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und hat das Ziel, mögliche Versorgungsunterbrechungen zu vermeiden.
Preisinformationen
Häufige Fragen zur Ersatzversorgung
Gemäß § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat grundsätzlich jeder Haushaltskunde Anspruch auf eine Grundversorgung mit Energie. Als Haushaltskunde gilt jede (natürliche oder juristische) Person, die Energie
- überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder
- zu gewerblichen Zwecken, hier aber bis zu einem maximalen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden pro Jahr
benötigt. Bei der Ersatzversorgung handelt es sich gemäß § 38 EnWG um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung. Diese tritt bei einer unklaren Versorgungslage ein, wenn Energie aus dem Versorgungsnetz bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Das passiert beispielsweise, wenn Ihr Lieferant Ihren Vertrag kündigt. Die Ersatzversorgung steht grundsätzlich allen Letztverbrauchern offen, die Energie in Niederspannung (Strom) beziehungsweise Niederdruck (Gas) beziehen. Letztverbraucher sind alle (natürlichen oder juristischen) Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Für die Zuordnung zur Grund- oder Ersatzversorgung sind daher die Art des Kunden sowie auch die Umstände, die dazu geführt haben, dass die Energieentnahme „vertragslos“ erfolgt, maßgeblich.
Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss notwendig, denn bei dieser handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie beginnt automatisch von dem Zeitpunkt an, ab dem Ihre Abnahmestelle vom Netzbetreiber der Ersatzversorgung zugeordnet wird und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersatzversorgung vorliegen.
Die Laufzeit der Ersatzversorgung beträgt maximal drei Monate. Während dieser Zeit haben Sie unter Umständen keinen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung.
Solange Sie von uns beliefert werden, erhalten Sie unabhängig vom Tarif die Jahresendabrechnung im Januar für das vergangene Jahr. Wenn Sie nach Eintritt in die Grund- oder Ersatzversorgung zu einem fremden Lieferanten wechseln, werden Sie von uns nach dem Wechsel schlussabgerechnet.
Der Energieverbrauch wird in der Regel anhand zuverlässiger Modelle geschätzt. Wir empfehlen, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung von uns den Zählerstand abzulesen und den Messwert mitzuteilen.
Gemäß § 38 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz sind wir berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderungen werden nach Veröffentlichung im Internet sofort wirksam.
Eine Kündigung ist für das Ersatzversorgungsverhältnis aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer von drei Monaten nicht vorgesehen. Sie können die Ersatzversorgung allerdings jederzeit vor Ablauf beenden, indem Sie zu einem Lieferanten Ihrer Wahl wechseln oder einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit uns abschließen.
Die Ersatzversorgung tritt ein, wenn ihr Energieversorger Sie nicht mehr beliefern kann. Das passiert, wenn er z. B. Insolvenz anmeldet oder aufgrund seiner Zahlungsschwierigkeiten das Recht auf Netznutzung verliert. Auch Verzögerungen beim Lieferantenwechsel können zugrunde liegen. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen Versorgungsunterbrechungen vermieden werden. Als Grundversorger in Neubrandenburg und in einigen umliegenden Gebieten sind wir für die Ersatzversorgung der Kunden verantwortlich.