Allgemeines

  • Bei allen Erdarbeiten – insbesondere in öffentlichen Straßen, aber auch auf Privatgrund – ist stets mit dem Vorhandensein von unterirdischen Kabeln, Rohrleitungen (Versorgungsanlagen) und Kanälen (Entsorgungsanlagen) zu rechnen.
  • Kabel, Rohrleitungen und Kanäle stehen als Ver- und Entsorgungsanlagen im Interesse der Allgemeinheit unter besonderem gesetzlichen Schutz. Ihre schuldhafte Beschädigung verpflichtet zum Schadensersatz.


Lage von Kabel, Kanälen und Rohrleitungen

  • Kabel, Kanäle und Rohrleitungen liegen in unterschiedlichen Tiefen. Die tatsächliche Tiefenlage kann von der ursprünglichen Verlegetiefe abweichen, z. B. auf Grund von Bodensenkungen. 

    Teilweise können bei Rohrleitungen und Kanälen auch Kabel mitverlegt worden sein. Streckenweise können Kabel/Rohrleitungen in Schutzrohren verlegt sein. Die Versorgungsleitungen können mit Ton-, Stein- oder Kunststoffmaterial abgedeckt und/oder durch Trassenwarnband gekennzeichnet sein.  

    Vor allem bei älteren Anlagen und nach Arbeiten Dritter muss mit nicht gekennzeichneten Leitungen gerechnet werden. Das trifft besonders für Hausanschlusskanäle und -leitungen zu.  

    Anschlusskanäle der Entwässerung sind häufig in Dimension, Material, Lage und Höhe nicht bekannt und dokumentiert. Sind für eine Haltung (Strecke eines Abwasserkanals zwischen zwei Schächten und/oder Sonderbauwerken) Kanalinspektionen vorhanden, ist die Lage der Anschlusspunkte (Abzweige, Stutzen) graphisch dargestellt.
  • Angaben über die Lage der Kabel, Rohrleitungen und Kanäle, insbesondere die Verlegetiefe, beziehen sich immer auf den Zeitpunkt der Verlegung. Durch nachfolgende Tiefbauarbeiten oder Veränderungen an der Oberfläche (Abtragungen oder Aufschüttungen) können sich Abweichungen ergeben. Der Bauunternehmer hat deshalb die Pflicht, die tatsächliche Lage/Tiefe der Kabel, Rohrleitungen und Kanäle durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (z. B. Ortung, Querschläge, Suchschlitze o. Ä.) ggf. in Absprache mit neu.sw zu klären.


Anzeigen von Arbeiten in der Nähe von Kabel, Kanäle und Rohrleitungen

  • Vor Beginn der Arbeiten ist durch Rückfrage bei neu.sw zu klären, ob und wo sich im vorgesehenen Arbeitsbereich Ver- und Entsorgungsanlagen befinden. Bei Abweichungen von den ursprünglichen Planungen ist unverzüglich eine erneute Anfrage und Einweisung durch neu.sw erforderlich.
  • Nur Einweisungen vor Ort sind verbindlich. Für nachträgliche Änderungen kann keine Gewähr übernommen werden.
  • Bei besonderer Gefahr für Ver- und Entsorgungsanlagen kann neu.sw auf Kosten des Bauunternehmers eine Aufsichtsperson bereitstellen. Deren Anwesenheit entbindet den Unternehmer jedoch nicht von seinen Sorgfaltspflichten.
  • Die Beendigung der Arbeiten ist neu.sw anzuzeigen.
  • Der Bauunternehmer trägt die Beweislast dafür, dass er sich über die Lage der Ver- und Entsorgungsanlagen ordnungsgemäß informiert und über deren tatsächlichen Verlauf durch eigene Erkundungsmaßnahmen den erforderlichen Grad von Gewissheit verschafft hat.


Schutzmaßnahmen

Den Anweisungen der Beauftragten von neu.sw ist Folge zu leisten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:

  • In dem von dem Beauftragten von neu.sw angegebenen Bereich darf nur in Handschachtung gearbeitet werden.
  • Lageveränderungen der freigelegten Ver- und Entsorgungsanlagen sind nicht gestattet. Freigelegte Ver- und Entsorgungsanlagen dürfen in Baugruben nicht frei hängen, sondern müssen zur Erhaltung der Spannungsfreiheit in nicht zu großen Abständen unterfangen oder aufgehängt werden.
  • Freigelegte Ver- und Entsorgungsanlagen sind zu schützen (z. B. vor Frost). Alle zu den Ver- und Entsorgungsanlagen gehörenden Einrichtungen, wie z. B. Schächte, Armaturen, Hydranten und Straßenkappen, müssen während der Bauzeit zugänglich bleiben.
  • Einrichtungen, die zur Kennzeichnung der Kanal- und Leitungsverläufe und der Lage der Armaturen dienen, dürfen nicht verdeckt und nur mit Einverständnis von neu.sw entfernt werden. Merkzeichen sind vor dem Ausheben einzumessen.
  • Werden durch die Baumaßnahmen Ver- und Entsorgungsanlagen von neu.sw gekreuzt oder erfolgt eine Näherung, so sind die erforderlichen Maßnahmen mit neu.sw abzustimmen.
  • Ver- und Entsorgungsanlagen sind in steinfreiem Kiesbett zu verlegen. Nach Beendigung der Montagearbeiten ist das Erdreich, insbesondere das Kiesbett um die Kanäle und Leitungen, alle Einrichtungen zur Kennzeichnung und zum Schutz der Ver- und Entsorgungsanlagen in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, z. B. entfernte Trassenwarnbänder neu einzu- oder anzubringen. Der Boden unterhalb freigelegter Ver- und Entsorgungsanlagen ist sorgfältig zu verdichten. Der eingebrachte Boden ist bis 40 cm über den Leitungen zu verdichten. Erst darüber ist der Einsatz von maschinellen Geräten zulässig. Ist neu.sw der Auffassung, dass das Bauunternehmen nicht befähigt ist die Baumaßnahme in der erforderlichen Qualität zu erbringen, behält sich neu.sw vor, die notwendigen Arbeiten in eigener Regie auf Kosten des Bauunternehmens durchzuführen.
  • Ist die Einhaltung dieser Auflagen aus besonderen Gründen in einzelnen Punkten nicht möglich, so sind dann erforderliche Maßnahmen mit neu.sw abzustimmen.


Maßnahmen bei Auftreten von Schäden

  • Jede unbeabsichtigte Freilegung von Ver- und Entsorgungsanlagen ist neu.sw sofort zu melden. Ist die Rohrumhüllung beschädigt worden, so darf die Verfüllung erst nach Instandsetzung und mit Zustimmung von neu.sw erfolgen.
  • Wenn Ver- und Entsorgungsanlagen beschädigt werden, sind sofort Vorkehrungen zur Verringerung von Gefahren zu treffen. Hierzu gehören:
    • Arbeiten im Bereich der Schadensstelle sofort einstellen,
    • Funkenbildung durch Rauchen oder Feuer anzünden an Kanälen vermeiden (Explosionsgefahr!),
    • elektrische Anlagen abschalten,
    • sofort alle Baumaschinen und Fahrzeugmotoren abstellen,
    • Gefahrenbereich räumen und weiträumig absichern,
    • Schadensstelle absperren und Zutritt unbefugter Personen verhindern,
    • unverzüglich neu.sw Tel. 0395 3500-111 benachrichtigen,
    • erforderlichenfalls Polizei und/oder Feuerwehr benachrichtigen,
    • weitere Maßnahmen mit neu.sw abzustimmen,
    • Sichern, dass das Personal des Bauunternehmens bis zum Eintreffen des Beauftragten von neu.sw an der Stelle verbleibt.


Weitere wichtige Hinweise und Auflagen

  • Unter Umständen befinden sich die Ver- und Entsorgungsanlagen nicht in der Rechtsträgerschaft von neu.sw. Daher übernimmt neu.sw keine Gewähr für die Richtigkeit der ausgehändigten Pläne und der hierzu gegebenen mündlichen Erläuterungen, da sich die Lage der Ver- und Entsorgungsanlagen durch Umstände, die neu.sw nicht zu vertreten hat und nicht beeinflussen kann, verändert haben.
  • Das Bauunternehmen hat vor Beginn seiner Arbeiten in der Örtlichkeit die Seiten- und Tiefenlagen von Ver- und Entsorgungsanlagen von neu.sw ggf. durch Handschachtung genau festzustellen. Der Einsatz von Maschinen und Geräten ist erst zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Bestand und Betrieb der Ver- und Entsorgungsanlagen von neu.sw nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Jegliche Beschädigung ist der Auskunft erteilenden Stelle von neu.sw sofort zwecks Besichtigung und kostenpflichtiger Beseitigung zu melden.
  • Werden bei Tiefbauarbeiten Kanal- oder Leitungssysteme angetroffen, die nicht in der erteilten Auskunft ausgewiesen sind, ist die Arbeit sofort zu unterbrechen. Zur genauen Feststellung ist neu.sw vor Ort zur Beratung hinzuzuziehen.
  • Zentrale Meldestelle für Störungen an Ver- und Entsorgungsanlagen von neu.sw:
    Tel. 0395 3500-111.