Häufige Fragen zur EEG-Abrechnung
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Themen Abschläge, Abrechnung und Vergütung der Erzeugungsanlagen.
Nutzen Sie bitte für jegliche Anliegen rund um das Thema EEG-Abrechnung, z. B. Zusendung der EEG-Abrechnung oder Formblätter die E-Mail-Adresse: einspeisung@neu-sw.de.
neu.sw übernimmt als Dienstleister die Abrechnung der EEG-Anlagen für den Anlagenbetreiber. Damit eine ordnungsgemäße Abrechnung durch uns vorgenommen werden kann, benötigen wir eine entsprechende Information über die Besteuerungsart und -höhe.
Die Anforderung einer Steuernummer kommt aus dem Umsatzsteuergesetz. Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UStG muss jede Rechnung (Gutschrift) eine Steuernummer des leistenden Unternehmers (Gutschriftenempfänger) enthalten. Sollte diese nicht vorliegen, wird die Einkommenssteuernummer benötigt.
Seit dem 01.01.2023 liegen aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie vereinfachte Regelungen für die Meldung der Erzeugungsanlage beim Finanzamt vor. Welche Regelungen für die Anlage des Anlagenbetreibers explizit vorliegt, können wir nicht mit voller Gewissheit beantworten. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an das zuständige Finanzamt oder Ihren Steuerberater.
Die EEG-Vergütung ist gesetzlich geregelt und wird regelmäßig durch die Übertragungsnetzbetreiber aktualisiert und veröffentlicht. Auf der Seite netztransparenz.de können Sie die Vergütungssätze einsehen.
In der Regel erfolgt die Einspeiseabrechnung einmal im Jahr zu Beginn des folgenden Jahres.
Gemäß EEG müssen auf die zu erwartende Einspeisung Abschläge durch den Netzbetreiber ausgezahlt werden. Die Abschlagshöhe orientiert sich an der tatsächlichen Ist-Einspeisung des Vorjahres. Im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme wird auf Abschlagszahlungen verzichtet. Es erfolgt lediglich eine Jahresabrechnung. Im zweiten Jahr beginnen die Abschlagszahlungen.
Mehrere Gründe können dazu führen, dass Sie Ihre Vergütung noch nicht erhalten haben. Zum einen kann es an der fehlenden Registrierung im Marktstammdatenregister liegen. Wir als Netzbetreiber dürfen Ihre Gutschriften nicht auszahlen, bis Sie Ihre Registrierung vorgenommen haben. Denken Sie daran, dass Sie auch – sofern vorhanden – Ihren Stromspeicher registrieren müssen.
Zum anderen kann das Fehlen Ihrer Bankverbindung ein Grund dafür sein, dass Sie noch kein Geld erhalten haben. Teilen Sie uns diese bitte per E-Mail an einspeisung@neu-sw.de mit.
Ein Wechsel des Anlagenbetreibers muss glaubhaft nachzuweisen werden. Dies können unter anderem einen Notarvertrag sein. Im Download-Bereich finden Sie u. A. das Dokument „Betreiberwechsel“.
Füllen Sie bitte das Formular aus und senden es und per E-Mail an einspeisung@neu-sw.de. Zusätzliche werden der Zeitpunkt und die Zählerstände zum Betreiberübergang sowie die neue IBAN und die Steuernummer benötigt.
Auf dem Display Ihres Stromzählers wechselt die Ansicht in zeitlichen Abschnitten. Sie finden dort zwei Zählwerke: Das Zählwerk 1.8.0 misst und zeigt die Menge der Entnahme aus dem Stromnetz an. Das Zählwerk 2.8.0 gibt den Stand Ihrer Einspeisung an.
Grundsätzlich werden die Zählerstände zum Jahresende abgelesen. Gern können Sie Ihren Zählerstand selbständig über unsere Webseite oder per E-Mail an einspeisung@neu-sw.de übermitteln.
Wir bitten bei der Übermittlung des Zählerstandes um einen bildlichen Nachweis. Anbei finden Sie die Dokumentation zur Übermittlung des Zählerstandes über die Internetseite.
neu.sw als Netzbetreiber ist verpflichtet, die PV-Anlagen anzuschließen, den erzeugten Strom abzunehmen und zu vergüten. Die Einspeisevergütung wird auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) berechnet und orientiert sich an der Anlagengröße sowie dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
neu.sw legt keine Preise fest.